Allgemeine rechtliche Grundlagen und ihre Bedeutung
Die rechtlichen Vorgaben zum Schutz vor Lichtimmissionen finden sich in mehreren zentralen Regelwerken, wie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem darauf aufbauenden Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI). Hierbei werden konkrete Grenzwerte zur Begrenzung von Lichtimmissionen formuliert, wenn und wann diese zu einer „unzumutbaren Belästigung“ führen. Zusätzlich intensivieren sich die Gesetzesentwürfe und Ausgestaltungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Adaptation dieser durch die Länder, sodass den negativen Auswirkungen von Lichtverschmutzung in der Umwelt zunehmend mehr Bedeutung zukommt.
Bundeslandspezifische Regelungen
Obwohl es auf Bundesebene allgemeine Vorgaben zum Schutz gegen Lichtimmissionen gibt, haben einige Bundesländer spezifische Regelungen erlassen, die für lokale Gegebenheiten angepasst wurden. Diese Vorschriften beziehen sich häufig auf die Begrenzung von Beleuchtung im Außenbereich, etwa bei Straßenbeleuchtung, Werbeanzeigen oder Sportanlagen, und richten sich sowohl an Kommunen als auch an private Unternehmen.
- Baden-Württemberg
Das Baden-Württembergische Naturschutzgesetz (BNatSchG BW) hat die Vorgaben bezüglich Beleuchtungsanlagen als erstes konkretisiert. Unter anderem sind Beleuchtungsanlagen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§21) „mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden insektenfreundlichen Beleuchtung auszustatten, soweit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit eingehalten sind, …“. In Naturschutzgebieten fordert das Land die Erhaltung der natürlichen Dunkelheit, u.a. durch Nachtabschaltungen und Dimmmaßnahmen. Auch bei Neubauten müssen die Auswirkungen der Beleuchtung auf die Umgebung berücksichtigt werden.
• BNatSchG BW – Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz
• LBO BW – Landesbauordnung Baden-Württemberg
- Bayern
Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) schützt natürliche Lebensräume vor Lichtimmissionen, insbesondere in Naturschutzgebieten und Fledermauskolonien. Die Bauordnung (BauO BAY) stellt sicher, dass Neubauten keine schädlichen Lichtemissionen verursachen. In ländlichen Regionen wird Nachtabschaltung empfohlen.
• BayNatSchG – Bayerisches Naturschutzgesetz
• BauO BAY – Bauordnung Bayern
- Nordrhein-Westfalen
Das Umweltschutzgesetz NRW (UmwG NRW) schützt vor schädlichen Lichtemissionen, insbesondere in Naturschutzgebieten. Beleuchtung muss so gestaltet werden, dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung hat. Die Landschaftsschutzverordnung (LSchV NRW) minimiert Lichtemissionen und schützt nachtaktive Tiere.
• UmwG NRW – Umweltschutzgesetz NRW
• BauO NRW – Landesbauordnung NRW
• LSchV NRW – Landschaftsschutzverordnung NRW
- Hessen
Das Hessische Naturschutzgesetz (HessNatSchG) und das TierSchG Hessen schützen Tiere, insbesondere vor schädlichen Lichtemissionen. Besonders für Fledermäuse und lichtempfindliche Tiere gibt es spezielle Vorgaben. Landschaftspflegepläne regeln die Beleuchtung im Einklang mit dem Naturschutz.
• HessNatSchG – Hessisches Naturschutzgesetz
• TierSchG Hessen – TierSchutzgesetz Hessen
• LEP – Landschaftspflege- und Entwicklungspläne Hessen
- Sachsen
Das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) bekämpft Lichtverschmutzung in Naturschutzgebieten und empfindlichen Landschaften. Die Verordnung zur Bekämpfung von Lichtverschmutzung (LichtV SächsSch) schützt Tiere, insbesondere Fledermäuse.
• SächsNatSchG – Sächsisches Naturschutzgesetz
• LichtV SächsSch – Verordnung zur Bekämpfung von Lichtverschmutzung
- Brandenburg
Das Brandenburger Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) schützt Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete vor Lichtemissionen. Beleuchtung muss so geplant werden, dass sie nachtaktive Tiere nicht stört. Das Umweltschutzgesetz Brandenburgs (UmwG Bbg) fördert die Reduzierung von Lichtemissionen.
• BbgNatSchG – Brandenburger Naturschutzgesetz
• UmwG Bbg – Umweltschutzgesetz Brandenburg
- Berlin
Das Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Berlin) schützt natürliche Lebensräume vor Lichtemissionen. Die Landesbauordnung (BauO Bln) regelt, dass Beleuchtungssysteme den Nachthimmel und den Lebensraum der Tiere nicht stören dürfen. In Naturschutzgebieten gelten strenge Vorschriften.
• NatSchG Berlin – Naturschutzgesetz Berlin
• BauO Bln – Bauordnung Berlin
Lichtimmissionen und der Schutz von Tieren
Viele Bundesländer schützen besonders nachtaktive Tiere wie Vögel, Insekten und Fledermäuse vor den negativen Auswirkungen von Licht. Maßnahmen wie Nachtabschaltungen und die Reduzierung von Beleuchtung in Naturschutzgebieten sind häufig vorgeschrieben, um diese Tiere zu schützen. Aus Ermangelung an konkreten Grenzwerten außerhalb von Naturschutzgebieten, werden die festgesetzten Grenzwerte für Menschen auch auf Tiere und Insekten übertragen. Dies hilft dabei, die negativen Auswirkungen anhand von konkreten Abstufungen bewertbar zu machen. Die konkrete Berücksichtigung und der Schutz von nachtaktiven Tieren und Insekten gewinnt zunehmend an Bedeutung und wirkt sich v.a. auf neue Projekte aus.
Lichtimmissionen und die Gesundheit des Menschen
Zu viel künstliches Licht stört den Schlafrhythmus und kann gesundheitliche Probleme verursachen. Konkrete Grenzwerte, wie sie der Länderausschuss für Immissionsschutz formuliert, helfen bereits in der Planungsphase dabei, die durch Lichtimmissionen hervorgerufene Störwirkung zu minimieren. Vor allem in Wohngebieten sind die Grenzwerte in den Nachtstunden sehr niedrig und lassen nur ein geringes Maß an Beleuchtung zu.
Fazit
Die rechtlichen Vorgaben zu Lichtimmissionen variieren je nach Bundesland und berücksichtigen den Schutz von Tieren und die Gesundheit der Menschen. Die Gestaltung von Beleuchtungssystemen muss die natürlichen Lebensräume der Tiere respektieren und die Lebensqualität der Menschen fördern. Eine nachhaltige und umweltschonende Lichtnutzung ist somit entscheidend.